Förderungen werden erneut erhöht.
Altbausanierung: KfW erhöht Förderung ab August
Die KfW verbessert erneut die Förderung von energetischen Altbausanierungen. Ab 1. August erhöht sich der Höchstbetrag der Kredite für Gesamtsanierungen um 25.000 Euro auf 100.000 Euro pro Wohneinheit. Davon profitieren Hauseigentümer in dreifacher Weise: Mit einem höheren Darlehen erhöht sich automatisch die Tilgungszuschuss-Summe. Bei 22,5 Prozent Tilgungszuschuss und maximal 25.000 Euro mehr Kredit macht das eine Ersparnis von bis zu 5.625 Euro, die den Kreditnehmern erlassen werden. Zudem werden mit dem höheren zinsverbilligten KfW-Kredit weniger Zinsen fällig. Der neue Betrag reicht darüber hinaus künftig auch für große Sanierungen; ein teurer Kleinkredit von der Hausbank für den über 75.000 Euro hinausgehenden Betrag ist jetzt meist nicht mehr nötig.
L-Bank verbessert ebenfalls Konditionen
Für Eigentümer von Wohngebäuden in Baden-Württemberg fügt die landeseigene L-Bank im Südwesten seit Jahresbeginn noch 2 Prozentpunkte auf den KfW-Tilgungszuschuss hinzu. Hier beträgt der Tilgungszuschuss somit satte 24,5 Prozent – die Erhöhung der Kreditsumme bringt hier ab August 500 Euro mehr als im restlichen Bundesgebiet. Seit 8. Juni sind es für den besonders effizienten KfW-Effizienzhausstandard 55 bei der L-Bank noch einmal 3 Prozentpunkte mehr: 27,5 Prozent Tilgungszuschuss machen dann ab August zusätzlich 750 Euro mehr als vorher.
Verschärfte Energie-Standards ab 2016
Ab 1. Januar 2016 führt die neue EnEV 2014 den folgenden verschärften Energie-Standard für Neubauten ein.
Energieeffizienz des Gebäudes: Der höchstzulässige Jahres-Primärenergiebedarf wird um 25 Prozent im Vergleich zur aktuellen EnEV 2014 gesenkt.
Wärmeschutz der Gebäudehülle: Der maximal erlaubte, mittlere Wärmeverlust durch die Gebäudehülle wird um 20 Prozent zur aktuellen EnEV 2014 gesenkt.
EWärmeG 2015
Änderung im EWärmeG ab 01.Juli 2015
Das EWärmeG ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg und betrifft Eigentümer bestehender Wohngebäude, die ihre Heizungsanlage ab dem 1. Januar 2010 austauschen.
Merkblatt des Umweltministeriums BW 06-2015
Die Neue EnEV kommt!
Wesentliche Inhalte der Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) gemäß Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013
Mit dem Beschluss der Bundesregierung vom 16. Oktober 2013, die vom Bundesrat geforderten Änderungen an der Novellierung der Energieeinsparverordnung zu übernehmen, wurde das Verordnungsgebungsverfahren erfolgreich abgeschlossen. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Wesentliche Inhalte der Novellierung der EnEV
1. Vorgaben für das Bauen
Angemessene und wirtschaftlich vertretbare Anhebungen der energetischen Anforderungen an Neubauten ab dem 1. Januar 2016 um durchschnittlich 25 Prozent des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs und um durchschnittlich 20 Prozent bei der Wärmedämmung der Gebäudehülle - dem sogenannten zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten.
Die Anhebung der Neubauanforderungen ist ein wichtiger Zwischen-Schritt hin zum EU-Niedrigstenergiegebäudestandard, der spätestens ab 2021 gilt.
Ab dem Jahr 2021 müssen nach europäischen Vorgaben alle Neubauten im Nied-rigstenergiegebäudestandard errichtet werden. Für Neubauten von Behördengebäuden gilt dies bereits ab 2019. Das sieht im Wege einer Grundpflicht das bereits geänderte Energieeinsparungsgesetz, das im Juli dieses Jahres bereits in Kraft getreten ist, vor. Die konkreten Vorgaben an die energetische Mindestqualität von Niedrigstenergiegebäuden werden rechtzeitig bis spätestens Ende 2016 – für Behördengebäude - bzw. Ende 2018 – für alle Neubauten festgelegt.
Bei der Sanierung bestehender Gebäude ist keine Verschärfung vorgesehen. Die An-forderungen bei der Modernisierung der Außenbauteile sind hier bereits sehr anspruchsvoll. Das hier zu erwartende Energieeinsparpotenzial wäre bei einer zusätzlichen Verschärfung im Vergleich zur EnEV 2009 nur gering.
Auf Wunsch des Bundesrates wurde die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel (Jahrgänge älter als 1985 bzw. älter als 30 Jahre) erweitert. Bisher galt diese Regelung für Kessel, die vor 1978 eingebaut wurden. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben Erfasst werden demnach nur sogenannte Konstanttemperaturheizkessel. Der Anwendungsbereich der Pflicht ist also begrenzt. In der Praxis werden die Kessel ohnehin im Durchschnitt nach 24 Jahren ausgetauscht. Außerdem sind viele selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser von der Pflicht ausgenommen. Hier gilt die bereits seit der EnEV 2002 bestehende Regelung fort, nach der Eigentümer von Ein-und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, von der Austauschpflicht ausgenommen sind. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die Pflicht vom neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.
2. Vorgaben für Energieausweise
Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung: Auf Wunsch des Bundesrates ist Teil dieser Pflicht nun auch die Angabe der Energieeffizienzklasse. Diese umfasst die Klassen A+ bis H. Die Regelung betrifft allerdings nur neue Energieausweise für Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden. Das heißt: Liegt für das zum Verkauf oder zur Vermietung anstehende Wohngebäude ein gültiger Energieausweis nach bisherigem Recht, also ohne Angabe einer Energieeffizienzklasse, vor, besteht keine Pflicht zur Angabe einer Klasse in der Immobilienanzeige. Auf diese Weise können sich die Energieeffizienzklassen nach und nach am Markt etablieren.
Präzisierung der bestehenden Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber potenziellen Käufern und Mietern: Bisher war vorgeschrieben, dass Energieausweise „zugänglich“ gemacht werden müssen. Nun wird präzisierend festgelegt, dass dies zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts geschehen muss.
Darüber hinaus muss der Energieausweis nun auch an den Käufer oder neuen Mieter ausgehändigt werden (Kopie oder Original).
Einführung der Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt. Davon betroffen sind z.B.: größere Läden, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants oder Banken.
Erweiterung der bestehenden Pflicht der öffentlichen Hand zum Aushang von Ener-gieausweisen in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auf kleinere Gebäude (mehr als 500 qm, bzw. ab Juli 2015 mehr als 250 qm Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr).
3. Stärkung des Vollzugs der EnEV
Einführung unabhängiger Stichprobenkontrollen durch die Länder für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen (gemäß EU-Vorgabe).
Quelle: Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Studie zur Wärmedämmung sorgt für Ärger
Eine neue Studie des schweizer Beratungsunternehmens Prognos im Auftrag der deutschen KfW kommt zu einem ernüchternden Ergebnis. Demnach übersteigen die Kosten der Sanierung die Einsparung bei den Heizkosten erheblich. Die Grünen widersprechen vehement.
Nach jahrelanger Praxiserfahrung bei Wirtschaftlichkeitsberechnungen zu energetischen Sanierungen stehen wir diesen Ergebnissen ebenso mit Skepsis gegenüber. Diese Studie soll für Hausbesitzer nicht als Entscheidungskriterium dienen. Wir animieren hiermit dringlichst zur detaillierten Betrachtung. So ist doch die Individualität des einzelnen Objektes zu betrachten, es sollte die aktuelle und im Gebäudebestand sehr stark variierende energetische Bauteilqualität, der Energieverbrauch und die durch die Maßnahme zu erzielende Energieeinsparung objektspezifisch betrachtet werden. Ebenso muss eine abzuschätzende Energiepreisteuerung berücksichtigt werden. Bei einer realistischen wirtschaftlichen Betrachtung müssen auch ohnehin anstehende Kosten sowie die Wertsteigerung des Objektes berücksichtigt werden.
Bauherren die sich zur energetischen Sanierung entscheiden haben überwiegend ohnehin Sanierungsbedarf oder extreme Energieverbräuche.
Wir erlauben uns folgendes Beispiel:
Bei einem Einfamilienhaus wird das Dach neu gelattet und eingedeckt, es stehen Kosten von ca. 20.000 € an. Einsparungen sind durch die Maßnahmen nicht zu erwarten. Spezielle Zuschüsse können ebenso nicht generiert werden. Lässt die Bauherrschaft in diesem Zuge eine Dämmung nach KfW-Standard einbauen kostet die Maßnahme ca. 25.000 € es wird aber, je nach Bauteilqualität, eine attraktive Energieeinsparung erzielt, der Wohnwert der Immobilie erhöht sich und es kann ein Zuschuss von 10 % beantragt werden.
Bei Fassaden ist es ähnlich. Wir empfehlen unbedingt eine detaillierte Betrachtung der einzelnen Maßnahmen und warnen vor pauschalen Aussagen und Erkenntnissen. Wären diese Betrachtungen so einfach zu pauschalieren hätte unser Berufszweig wenig Daseinsberechtigung.
Die staatl. Förderungen haben sich erhöht!!!
Nie zuvor wurden so viele Fördermittel für die energetische Gebäudesanierung zur Verfügung gestellt.
Zuschüsse zur Gebäudeenergieberatung:
1-2 Fam. Haus 400,- EURO
ab 3 Fam. Haus 500,- EURO
Zuschüsse für Baubegleitung:
50%, bis 4000,- EURO
Zinssätze für Sanierungskredite:
L-Bank 0,75% eff. Jahreszins
Bei Effizienzhaussanierung:
Zuschüsse von 10 bis 25 %